Pflichtteilergänzungsanspruch

Was genau ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass nahe Angehörige auch für den Fall, dass sie in einem Testament enterbt sind, am Nachlass beteiligt sein sollen. Ihnen steht ein Zahlungsanspruch gegen die Erben zu. Diesen nennt man Pflichtteilsanspruch. Näheres zum Pflichtteilsanspruch lesen Sie hier: (…).

Wenn der Erblasser diesen Pflichtteilsanspruch verringern will, dann könnte dies grundsätzlich dadurch geschehen, dass er vor seinem Tod bestimmte Vermögensgegenstände verschenkt. Die Höhe des Pflichtteilsanspruches errechnet sich nämlich im Wesentlichen aus dem Wert des Nachlasses. Dieser verringert sich aber, wenn der Erblasser Schenkungen ausreicht, da die verschenkten Gegenstände dann zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr Teil seines Vermögens sind.

Dieser recht einfachen Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch zu umgehen, hat der Gesetzgeber daher durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch einen Riegel vorgeschoben. Dadurch, dass dem Pflichtteilsberechtigten auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zugesprochen wird, soll also verhindert werden, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigen unbillig benachteiligt.

Wie berechnet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches muss zunächst einmal der Wert des Nachlasses und der Wert der verschenkten Gegenstände beziffert werden. Aus dem Wert des Nachlasses lässt sich dann der Pflichtteilsanspruch errechnen. Näheres zum Pflichtteilsanspruch lesen Sie hier: (…).

Um den Wert des Pflichtteilsergänzungsanspruches zu berechnen, muss als Erstes ein fiktiver Nachlasswert gebildet werden. Diesen erhält man dadurch, dass man zu dem Wert des Nachlasses den Wert der verschenkten Gegenstände aufaddiert. Aus dem so gewonnenen fiktiven Nachlasswert wird dann ein fiktiver Pflichtteilswert errechnet. Von diesem fiktiven Pflichtteilswert zieht man das, was der Berechtigte als Pflichtteil beanspruchen kann, ab und erhält so den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Beispiel: Der bereinigte Nachlasswert beträgt 100.000,00 Euro. Der Wert des Geschenkes beträgt 60.000,00 Euro. Der Pflichtteilsberechtigte wäre nach gesetzlicher Erbfolge als Erbe zu ½ berufen.

Der Pflichtteilswert beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Da der Pflichtteilsberechtigte als Erbe zu ½ berufen wäre, ist er zu ¼ pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil berechnet sich aus dem bereinigten Nachlasswert. Ein Viertel von 100.000,00 Euro sind 25.000,00 Euro. Diesen Betrag kann der Pflichtteilsberechtigte als Pflichtteil beanspruchen.

Um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen, wird der Wert des Geschenkes (60.000,00 Euro) zu dem Wert des bereinigten Nachlasses hinzugerechnet. Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 160.000,00 Euro. Hieraus wird dann ein fiktiver Pflichtteil errechnet. Da der Pflichtteilsberechtigte zu ¼ pflichtteilsberechtigt wäre, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 40.000,00 Euro. Von diesem Betrag ist das, was der Pflichtteilsberechtigte als Pflichtteil verlangen kann, in Abzug zu bringen. Da oben errechnet wurde, dass der Pflichtteil 25.000,00 Euro ausmacht, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 15.000,00 Euro (40.000,00 Euro – 25.000,00 Euro), den der Pflichtteilsberechtigte als Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen kann.

Insgesamt steht dem Pflichtteilsberechtigten daher ein Betrag in Höhe von 25.000,00 Euro aus dem Pflichtteil und ein Betrag in Höhe von 15.000,00 Euro aus dem Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Er kann also die Erben auf Zahlung in Höhe von insgesamt 40.000,00 Euro in Anspruch nehmen.

Wie berechnet sich der Wert des Gegenstandes, den der Erblasser verschenkt hat?

Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass nicht alle Schenkungen gleich zu behandeln sind. Differenziert wird danach, wann das Geschenk ausgereicht wurde.

Hat der Erblasser den Gegenstand im letzten Jahr vor seinem Tod verschenkt, so wird der Wert des verschenkten Gegenstandes zu 100 % bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches berücksichtigt. Erfolgte die Schenkung mehr als 1 Jahr vor dem Tod des Erblassers, so wird der Wert des geschenkten Gegenstandes nur zu 90 % berücksichtigt. Liegt die Schenkung mehr als 2 Jahre zurück, so sind es nur 80 %, bei 3 Jahren 70 % usw. Wenn seit dem Zeitpunkt der Schenkung mehr als 10 Jahre vergangen sind, ist die Schenkung also vollständig abgeschmolzen und bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches nicht mehr relevant.

Wie kann man den Wert der Schenkung in Erfahrung bringen?

Ebenso wie beim Pflichtteilsanspruch steht beim Pflichtteilsergänzungsanspruch dem Berechtigten das Recht zur Seite, von den Erben Auskunft zu verlangen über sämtliche Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tode ausgereicht hat. Die Erben sind verpflichtet, hierüber Auskunft zu erteilen. Tun Sie dies nicht, so können Sie durch eine Auskunftsklage gerichtlich hierzu bewegt werden. Gleichermaßen steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Wertermittlung zu. Das bedeutet, dass die Erben den Wert des geschenkten Gegenstandes durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beziffern müssen. Die Kosten des Sachverständigengutachtens gehen zu Lasten des Nachlasses. Auch der Wertermittlungsanspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden.


 

Zählt der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung oder der Wert zum Zeitpunkt des Todesfalls?

Hier gilt das sogenannte „Niederstwertprinzip“. In dem Wertgutachten ist also zu klären, welchen Wert der verschenkte Gegenstand zum Zeitpunkt der Schenkung hatte und welchen Wert zum Zeitpunkt des Todes. Der niedrigere der beiden Werte ist ausschlaggebend. Dabei ist der Wert, den das Geschenk zum Zeitpunkt der Schenkung hatte, zu indizieren. Das heißt, der Wert der Schenkung ist unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Zeitpunkt des Erbfalls umzurechnen.

Was ist bei der Abschmelzung (10-Jahresfrist) besonders zu berücksichtigen?

Es gibt bei der Frage, in welcher Höhe der Wert des geschenkten Gegenstandes für die Berechnung des Pflichtteils eingestellt wird, einige Besonderheiten.

Wie oben bereits erwähnt, verringert sich dieser Wert mit zunehmendem Zeitablauf. Sind seit der Schenkung mehr als 10 Jahre vergangen, so ist diese überhaupt nicht mehr relevant für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches (siehe oben). Von diesem Grundsatz gibt es zwei wichtige Ausnahmen:

Erfolgt die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers, so beginnt die 10-Jahresfrist erst dann zu laufen, wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst wurde. Das bedeutet für den Fall, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch bestand, dass unabhängig von der Zeitdauer, die die Schenkung zurückliegt, der Wert der Schenkung in voller Höhe bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches mitzählt.

Wer den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung geltend macht, sollte sich immer den Vertrag zeigen lassen, durch den die Sache verschenkt wurde. Gerade bei Grundstücken ist eine solche Schenkung nur durch eine notarielle Urkunde möglich. In solchen notariellen Urkunden haben sich die Schenkenden häufig Rechte vorbehalten. Insbesondere dann, wenn der Schenkende sich bei der Schenkung den Nießbrauch der Sache vorbehalten hat (also das Recht, die Nutzungen, wie etwa Miet- oder Pachtzins oder Eigennutz zu ziehen), dann geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schenkende die Sache gar nicht wirklich aus der Hand gegeben hat. Er hat ja immer noch das Recht, die Sache selbst zu nutzen. Vor diesem Hintergrund beginnt die 10-Jahresfrist in solchen Fällen nicht zu laufen. Gegenstände, die unter Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehaltes verschenkt werden, zählen also zu 100 % bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches mit, unabhängig davon, wann die Schenkung ausgereicht wurde. Gleiches gilt dann, wenn sich der Schenkende ein bedingungsloses Rückforderungsrecht vorbehalten hat.

Was ist zu berücksichtigen, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk vom Erblasser erhalten hat?

Wenn der Berechtigte eines Pflichtteilsanspruches selber Geschenke erhalten hat, so ist zu differenzieren. Auf den Pflichtteil sind nur solche Geschenke anzurechnen, bei deren Ausreichung der Erblasser konkret bestimmt hat, dass der Wert des Geschenkes auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so sind die Geschenke im Hinblick auf die Berechnung des Pflichtteils irrelevant.

Bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches ist der Wert einer geschenkten Sache aber unabhängig von einer solchen Bestimmung durch den Erblasser relevant.

Der Wert des Gegenstandes, den der Pflichtteilsberechtigte geschenkt erhalten hat, wird auf den Nachlasswert ebenso wie jedes andere Geschenk aufaddiert. Aus diesem dadurch entstehenden fiktiven Nachlasswert wird der Pflichtteil nach Quote errechnet. Von der sich ergebenden Summe wird der Wert des Geschenkes, welches der Pflichtteilsberechtigte erhalten hat, wiederum in Abzug gebracht. Ebenfalls ist dann (wie bei jedem Pflichtteilsergänzungsanspruch) der Wert des Pflichtteils in Abzug zu bringen. Der Restbetrag stellt dann den Pflichtteilsergänzungsanspruch dar.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt einen bereinigten Nachlass mit Wert 200.000,00 Euro. Er hat an seinen Sohn A kurz vor seinem Tod eine Schenkung mit Wert 100.000,00 Euro ausgereicht. An seinen Sohn B hat er 20.000,00 Euro verschenkt. A und B sind die einzigen Kinder des unverheirateten Erblassers. Der Erblasser hinterlässt ein Testament, in dem A als Alleinerbe berufen ist.

B steht ein Pflichtteil zu. Der Pflichtteil berechnet sich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nach gesetzlicher Erbfolge wäre B als Erbe zu ½ berufen. Er hat also einen Pflichtteilsanspruch von ¼.

Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich aus dem Wert des bereinigten Nachlasses. Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro (ein Viertel von 200.000,00 Euro). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet sich aus dem fiktiven Nachlasswert. Um diesen zu bilden, sind die Geschenke auf den Nachlasswert aufzuaddieren. Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 320.000,00 Euro (200.000,00 Euro + 100.000,00 Euro + 20.000,00 Euro). Nach der Pflichtteilsquote von ¼ ergibt sich ein Betrag in Höhe von 80.000,00 Euro. Von diesem Betrag ist der Wert des Pflichtteils (50.000,00 Euro) in Abzug zu bringen. Ebenso ist der Wert des Geschenkes, welches der Pflichtteilsberechtigte erhalten hat, abzuziehen (20.000,00 Euro). Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro (80.000,00 Euro – 50.000,00 Euro – 20.000,00 Euro).

Der Pflichtteilsberechtigte kann also insgesamt 60.000,00 Euro vom Erben verlangen, 50.000,00 Euro aus Pflichtteil und 10.000,00 Euro aus Pflichtteilsergänzung.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Erbrecht

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