Betreuungsverfügung / Vorsorgevollmacht

Gesetzliche Grundlagen

Wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Geschäfte wahrzunehmen, dann wird von Amts wegen ein Betreuer bestellt. Die Gerichte erhalten normalerweise Kenntnis von einem solchen Zustand dadurch, dass die Person entweder hilflos aufgegriffen wird oder aber, dass Verwandte oder Nachbarn hiervon dem Gericht Mitteilung machen. Es wird sich dann ein Richter ggf. zusammen mit einem Amtsarzt ein Bild über das Betreuungserfordernis dieser Person machen und – wenn diese bejaht wird – einen Betreuer benennen. Hier werden vornehmlich Verwandte benannt, wenn von den Verwandten keiner willens oder in der Lage ist, wird ein Berufsbetreuer benannt, der in der Regel für seine Tätigkeit entlohnt wird. In aller erster Linie sind bei der Person des Betreuers allerdings die Wünsche des zu Betreuenden (Mündel) zu berücksichtigen.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Hier setzt die Betreuungsverfügung ein. Jede Person kann zum Zeitpunkt der mentalen und körperlichen Handlungsfähigkeit einen Betreuer für den Fall bestimmen, in dem diese Handlungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Das Gericht wird dann diese Person als Betreuer einsetzen.

Bei der gerichtlichen Betreuung ist zu beachten, dass das Gericht den Betreuer überprüfen wird. Das bedeutet, dass der Betreuer Rechenschaft über das Vermögen des Mündels ablegen muss und jährlich über die Ausgaben und Einnahmen abrechnen muss. Dies kann insbesondere bei Grundstücksgeschäften ausgesprochen langwierig und kompliziert sein und erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen, da hier z.B. ein Sachverständigengutachten über den Wert des Grundstückes erforderlich ist. Auch muss jeder Beleg aufgehoben und katalogisiert werden, was erheblichen Aufwand verursacht.

Der Vorteil ist allerdings, dass das Gericht den Betreuer überprüft. Ein Missbrauch ist hier nur schwer möglich.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Wesentlich schlanker ist die Vorsorgevollmacht. Hier bestimmt eine Person im Zeitpunkt der geistigen Zurechnungsfähigkeit einen Bevollmächtigten für den Zeitpunkt, in dem die Zurechnungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Dieser Bevollmächtigte wird dann nicht aufgrund eines gerichtlichen Auftrages tätig, sondern aufgrund der privat-rechtlich erteilten Vollmacht.

Dies hat den Vorteil, dass die Geschäfte „schlank“ sind. Sicherlich muss eine gewisse Rechnungsführung vorhanden sein, auch um gegenüber eventuellen späteren Erben Rechenschaft ablegen zu können, es muss allerdings nicht jeder Beleg kleinlich aufbewahrt werden. Auch Zustimmungen von Ergänzungspflegern oder vom Betreuungsgericht sind selbst bei Grundstücksgeschäften nicht erforderlich. Bei einer Befreiung von § 181 BGB können die jeweiligen Geschäfte sogar vom Bevollmächtigten mit sich selbst abgeschlossen werden (was in jedem Fall anzuraten ist, um die Handlungsfähigkeit zu erweitern).

Allerdings ist die Vollmacht ab sofort wirksam. Eine bedingte Vollmacht, etwa nur für den Fall, dass der Vollmachtgeber nicht mehr für sich selber handeln kann, bringt wenig, da der Beweis gegenüber dem Geschäftspartner dann über die fehlende Handlungsfähigkeit jeweils erbracht werden muss. Dies ist kaum möglich. Grundstücksgeschäfte wären mit einer solchen bedingten Vollmacht gar nicht möglich, selbst wenn sie notariell ist, da die Voraussetzungen für den Eintritt der Vollmacht ebenfalls in grundbuchstauglicher Form erbracht werden müssen. Dies ist praktisch nicht möglich.

Der Bevollmächtigte kann also mit der Vollmachtsurkunde quasi ab sofort Rechtsgeschäfte für den Vollmachtgeber vornehmen. Rechenschaft ist er nur gegenüber dem Vollmachtgeber schuldig. Wenn der Vollmachtgeber unzurechnungsfähig ist, dann ist der Bevollmächtigte quasi ohne Kontrolle.

Gleichwohl ist die Vorsorgevollmacht ein gängiges Instrument, welches häufig zur Anwendung kommt. Sie erfordert nur ein gewisses Maß an Vertrauen.

In welcher Form ist eine Vorsorgevollmacht zu errichten?

Immer, wenn Grundstücke im Nachlass vorhanden sind oder erhebliches Geldvermögen, dann empfiehlt es sich, eine notarielle Vorsorgevollmacht zu errichten. Diese Vollmacht wird nämlich von Geldinstituten und vom Grundbuchamt anerkannt und ermöglicht so die Wahrnehmung sämtlicher Geschäfte. Handschriftliche Vollmachten finden hier häufig keine Anerkennung.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Erbrecht

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