Teilungsanordnung

Der Erblasser kann in einem Testament eine Teilungsanordnung treffen.

Das bedeutet, dass er bestimmte Personen zu bestimmten Anteilen als Erben einsetzt, gleichzeitig aber verfügt, dass bestimmte Vermögensgegenstände aus dem Nachlass an einen bestimmten Erben übereignet werden müssen.

Beispielsweise kann ein Erblasser seine drei Kinder als Erben zu jeweils 1/3 einsetzen und bestimmen, dass das Haus an Kind 1, das Auto an Kind 2 und das Bankguthaben an Kind 3 geht.

Wenn im Testament nichts anderes bestimmt ist, dann ist die Erbquote wertmäßig einzuhalten. Der Erbe, der großzügiger bedacht ist, hat den anderen somit einen Ausgleich zu zahlen. Wenn der Erblasser etwas anderes möchte, dann muss er im Testament festlegen, dass eine Ausgleichung nicht stattfindet.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Erbrecht

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