Abnahme durch Ingebrauchnahme

Eine Sonderform der Abnahme ist die Abnahme durch Ingebrauchnahme. Grundsätzlich ist die Abnahme nicht an die Schriftform gebunden. Sie kann auch mündlich erklärt werden oder durch schlüssiges Verhalten. In solchen Fällen spricht man dann von einer Abnahme durch Ingebrauchnahme.

In der Praxis kann dies zum Beispiel dadurch erfolgen, dass der Auftraggeber auf der erbrachten Leistung eines Werkunternehmers aufbaut. Lässt der Auftraggeber zum Beispiel auf einem vom Auftragnehmer errichteten Fundament weitere Arbeiten ausführen, so gibt er dadurch schlüssig zu verstehen, dass er das Fundament als im Wesentlichen mangelfrei erbracht ansieht. Gleiches gilt für den Auftraggeber eines Hausbaues, wenn dieser in das Haus einzieht und dieses nutzt.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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