Überstunden

Normalerweise ist in jedem Arbeitsvertrag eine Regelung enthalten, wie viele Stunden der Arbeitnehmer pro Woche arbeiten muss, um das vereinbarte Entgelt zu verdienen.

Viele Verträge sehen auch eine Entlohnung pro geleisteter Stunde vor. In diesen Fällen ist bei geleisteten Überstunden allenfalls ein Überstundenzuschlag zu zahlen.

Schwieriger ist es, wenn der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit ein pauschales Entgelt erhält (Bruttomonatslohn) und mehr Stunden ableistet, als im Arbeitsvertrag vereinbart.

Für diesen Fall ist möglicherweise ein Anspruch des Arbeitnehmers auf zusätzliche Vergütung der geleisteten Überstunden gegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat für diese Fälle allerdings eine klare Richtlinie erarbeitet, nach der die Frage, ob geleistete Überstunden zu vergüten sind oder nicht, zu beantworten ist.

Erforderlich ist zunächst, dass der Arbeitnehmer in der Lage ist, die geleisteten Überstunden genauestens darzulegen. Der Arbeitnehmer muss also in einem Prozess vortragen, an welchem Tag er welche Stunden gearbeitet hat; ggf. muss er hierfür auch einen Nachweis führen.

Zusätzlich ist erforderlich, dass der Arbeitgeber die Überstunden entweder explizit angeordnet hat oder aber dem Arbeitnehmer Tätigkeiten zugewiesen hat, die er nicht innerhalb der regulären Arbeitszeit schaffen kann. Im letztgenannten Fall muss der Arbeitgeber über diesen Umstand vom Arbeitnehmer informiert sein. Wenn diese beiden Fälle nicht gegeben sind, besteht ein Anspruch auf Abgeltung der Überstunden nur dann, wenn dem Arbeitgeber die Tatsache, dass der Arbeitnehmer Überstunden abgeleistet hat, bekannt war und er dies geduldet hat. Bei sogenannten „heimlichen“ Überstunden hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütung.

Überstundenzuschläge sind grundsätzlich dann zu zahlen, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag explizit geregelt ist. Fehlt es an einer solchen Regelung, dann kann sich auch ein Anspruch auf Überstundenzuschlag nach dem Arbeitszeitgesetz ergeben, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber nicht erwarten kann, dass der Arbeitnehmer für das zu zahlende Entgelt Überstunden ableistet.

In solchen Fällen kann der Anspruch auf Überstundenvergütung auch grundsätzlich entfallen, insbesondere dann, wenn das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers so hoch bemessen ist, dass man im Regelfall davon ausgehen kann, dass zu leistende Mehrarbeit mit dem regulären Arbeitsentgelt bereits abgegolten ist.

In Einzelfällen sind in Arbeitsverträgen auch Regelungen enthalten, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden mit dem Entgelt bereits bezahlt ist. Solche Regelungen sind im Hinblick auf ihre Wirksamkeit unter dem Lichte des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen. Bestimmungen, die vorsehen, dass mehr als 10 % der Arbeitszeit zusätzlich ohne Entgelt abgeleistet werden muss, sind grundsätzlich unwirksam.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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