Zeitarbeit

Das Modell der Zeitarbeit ist neu und begegnet den Problemen des Arbeitgebers bei Beschäftigungsspitzen. In Zeiten mit übermäßig hohem Arbeitsanfall kann der Arbeitgeber so reagieren und über eine Zeitarbeitsfirma Mitarbeiter beschäftigen, die in keinem permanenten Arbeitsverhältnis stehen.

Das Arbeitsverhältnis besteht aus Mitarbeitern einer Verleihfirma, diese wiederum unterhält mit dem Arbeitgeber ein Entleihverhältnis, demzufolge die Arbeitnehmer der Zeitarbeitsfirma im Betrieb des Arbeitgebers gegen Entgelt, welches dieser an die Zeitarbeitsfirma zu zahlen hat, tätig werden.

Im Hinblick auf das Weisungsrecht unterliegen diese Mitarbeiter dem Entleiherbetrieb.

Bei Arbeitgebern ist Vorsicht geboten. Wenn der Verleiher nicht im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist, entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher.

Vorsicht ist auch geboten bei der Abwerbung von Arbeitnehmern. Häufig enthalten die Verträge zwischen dem Verleiher und dem Entleiher Klauseln, denen zufolge eine Ablösesumme zu zahlen ist, wenn ein entliehener Arbeitnehmer im Anschluss an das Leiharbeitsverhältnis für den Entleiher permanent tätig wird.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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