Erbschein

Der Erbschein ist ein Ausweis für den Erben, der ihn als Erben legitimiert. Er kann als Einzelerbschein für einen Alleinerben, aber auch als gemeinschaftlicher Erbschein für mehrere Erben erteilt werden (siehe Erbengemeinschaft).

Der Erbschein ist über einen Notar oder direkt beim Gericht zu beantragen. Die Kosten sind, unabhängig davon, ob ein Notar oder das Gericht mit der Sache befasst wird, gleich.

Für den Erbschein sind bestimmte Urkunden erforderlich, so Geburts- und Sterbeurkunden des Erblassers und seiner Verwandten, die als Erben in Frage kommen.

Das Erbscheinsverfahren erwächst nicht in Rechtskraft. Daher kann auch eine Person, die in einem Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, zu einem späteren Zeitpunkt des Erbes verlustig gehen, etwa dann, wenn ein anders lautendes Testament auftaucht oder wenn nachträglich andere, nähere Verwandte des Erblassers gefunden werden.

Der Erbschein dient, wie gesagt, nur als Ausweis des Erben und entfaltet öffentlichen Glauben. Die Person, der ein Erbschein vorgelegt wird, darf also an die Erbenstellung des hierin als Erben ausgewiesenen glauben und diesem gegenüber z.B. Auszahlungen tätigen. Taucht später ein anderer, rechtmäßiger Erbe auf, so hat er sich hinsichtlich eines Erstattungsanspruches an den Erben zu halten und nicht an die Person, die auf die Richtigkeit des Erbscheins vertraut hat.

Im Erbscheinsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, das bedeutet, dass das Gericht von Amts wegen sämtliche Umstände im Hinblick auf die Erbenstellung zu prüfen hat. Das Erbscheinsverfahren bietet sich daher auch in solchen Fällen an, in denen die Testierunfähigkeit des Erblassers behauptet wird, da dem Gericht wesentlich bessere Möglichkeiten zur Sachverhaltsbeschaffung zustehen als einem einzelnen vermeintlichen Erben, der sich auf die Unwirksamkeit eines Testamentes beruft.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Erbrecht

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