Arbeitsentgelt / Arbeitslohn

Das Arbeitsverhältnis basiert auf einem gegenseitigen Austausch von Leistung und Gegenleistung. Die Leistung des Arbeitnehmers besteht darin, dass er seine Arbeitskraft nach Weisung des Arbeitgebers zur Verfügung stellt, die des Arbeitgebers besteht in der Entrichtung des Arbeitslohnes.

Es gibt verschiedene Lohnmodelle: Häufig ist ein Pauschallohn vereinbart. Danach erhält der Arbeitnehmer ein bestimmtes Bruttoentgelt, mit dem die vereinbarte Arbeitszeit abgegolten ist. Möglich ist allerdings auch ein Stundenlohn. Pro abgeleistete Arbeitsstunde  wird dann diese Entgelt bezahlt. Gleichzeitig wird häufig ein abzuleistendes Kontingent an Stunden vereinbart. Es ist dann Risiko des Arbeitgebers, dass er den Arbeitnehmer diese vereinbarte Stundenzahl auch beschäftigen kann.

Häufig wird als Entgeltbestandteil auch die Zurverfügungstellung von Dienstfahrzeugen oder Mobiltelefonen vereinbart. Ist dies der Fall, dann hat der Arbeitnehmer hierauf ebenso Anspruch wie auf das Arbeitsentgelt. Der Arbeitnehmer kann einseitig keine Entscheidungen fällen, die diese Lohnbestandteile betreffen. Leistet der Arbeitnehmer mehr Arbeitsstunden als im Arbeitsvertrag vereinbart, so steht im möglicherweise ein Anspruch auf Überstundenvergütung zu. Näheres hierzu siehe unter „Überstunden“.

Leistet der Arbeitnehmer weniger Arbeitsstunden als vereinbart ist, so fällt dies im Regelfall in das Risiko des Arbeitgebers, es sei denn, der Arbeitnehmer hat die Minderleistung zu vertreten.

Die Entgeltvereinbarungen werden im Regelfall betreffend das Bruttoentgelt getroffen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber zusätzlich zu dem Bruttoentgelt seinen Anteil an der Sozialversicherung zu entrichten hat. Diese beträgt im Regelfall 20 %. Gleichermaßen hat der Arbeitnehmer seinen Sozialversicherungsanteil zu entrichten. Ist also ein Bruttoentgelt von 2.000,00 Euro vereinbart, so zahlt der Arbeitgeber tatsächlich etwa 2.400,00 Euro, beim Arbeitnehmer kommen als zu versteuerndes Einkommen lediglich 1.600,00 Euro an.

Nach Abzug der Sozialabgaben hat der Arbeitgeber zusätzlich die Lohnsteuer, den Solidaritätsbeitrag und ggf. die Kirchensteuer in Abzug zu bringen und an den Fiskus abzuführen. Das Nettoentgelt ist dann auszuzahlen.

Klagen auf Arbeitslohn werden üblicherweise als Bruttoklagen verfasst, da die Abrechnung des Arbeitsentgeltes Sache des Arbeitgebers ist.

Normalerweise ist die Zahlung des Arbeitsentgeltes für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbart, etwa zum Schluss eines Monats oder zum 10. oder zum 15. eines Folgemonats. Da dieser Zeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, kommt der Arbeitgeber in Verzug, wenn er nicht zu diesem Zeitpunkt leistet. Ab diesem Zeitpunkt ist dann der übliche Zins auf das Arbeitsentgelt zu bezahlen.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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