Gültigkeit von Testamenten

Ein Testament ist im Regelfall dann gültig, wenn es die erforderliche Form aufweist (siehe hierzu Testament) und wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähig war.

Nicht testierfähig sind Erblasser, die sich in einem geistigen Zustand befinden, in dem sie nicht mehr verstehen können, dass sie eine letztwillige Verfügung errichten bzw. was diese letztwillige Verfügung bedeutet. Die Grenzen sind hier etwas weiter gesteckt als bei der allgemeinen Geschäftsfähigkeit, sodass selbst unter Betreuung gestellte Personen grundsätzlich ein wirksames Testament errichten können, wenn ihnen der Umfang und die Tragweite dieser Erklärung bewusst ist.

Wer die Ungültigkeit eines Testamentes geltend macht, muss Umstände darlegen und unter Beweis stellen, durch die das Testament ungültig wird. Grundsätzlich wird also von der Wirksamkeit des Testamentes ausgegangen, soweit nicht etwas anderes erwiesen ist.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Erbrecht

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